Laut Approbationsordnung (§3) können vier Wochen der achtwöchigen Famulatur im Ausland abgeleistet werden und zwar in folgenden Ländern: Mitgliedstaaten der EU, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Norwegen, Liechtenstein, Island) und Vertragsstaaten, denen Deutschland und die EU vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (z.B. Schweiz).  

Die Landesprüfungsämter (LPA) tendieren daher dazu, nur Praktika als Famulatur anzuerkennen, die in diesen Ländern absolviert werden. Des Weiteren müssen die geforderten Ausbildungsinhalte unter Aufsicht eines*einer ganztägig beschäftigten Apotheker*in vermittelt werden. Ein in Deutschland approbierte*r Apotheker*in ist jedoch nicht zwingend notwendig. 

Wichtig ist hierbei, sich schon vor der Famulatur mit dem zuständigen LPA in Verbindung zu setzen, um herauszufinden, ob die geplante Famulatur anerkannt wird. Lasst Euch die Anerkennung unbedingt im Voraus schriftlich bestätigen. Im Allgemeinen gilt, dass die Anerkennungspraxis in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt wird. Daher können an dieser Stelle auch nur einige generelle Tipps gegeben werden. Setzt Euch am besten selbst mit dem LPA in Verbindung, um herauszufinden, welche Anforderungen erfüllt und welche Dokumente eingereicht werden müssen.  
Für eine Famulatur bieten sich vor allem das Student Exchange Programme (SEP) in europäischen Ländern, die Plattform der EAHP und ein selbstorganisiertes Praktikum an.  

Ihr könnt Euch bei Fragen auch jederzeit an unsere Student Exchange Officer (seo@bphd.de) wenden.